Neue Gewerbeabfallverordnung tritt in Kraft
Zum 01.08.2017 tritt eine neue Fassung der Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Von den Veränderungen sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer und Abfallentsorger betroffen.
Die Regelungsinhalte der Gewerbeabfallverordnung sind:
- Abfälle getrennt sammeln,
- Abfälle hochwertig verwerten,
- Abfallgemische sortieren und
- die Erfüllung der Pflichten dokumentieren
Welche Abfälle sind betroffen?
Von der Gewerbeabfallverordnung erfasst sind gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle.
Gewerbliche Siedlungsabfälle:
- Papier, Pappe, Karton
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle
- Holz
- Textilien
- Bioabfälle
- weitere Abfallfraktionen, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind
Bau- und Abbruchabfälle gemäß der Kapitelüberschrift 17 der Abfallverzeichnisverordnung:
- 170101 Beton
- 170103 Fliesen, Ziegel, Keramik
- 170201 Holz
- 170202 Glas
- 170203 Kunststoff
- 170302 Bitumengemische
- 170401 Kupfer, Bronze, Messing
- 170402 Aluminium
- 170403 Blei
- 170404 Zink
- 170405 Eisen und Stahl
- 170406 Zinn
- 170407 gemischte Metalle
- 170411 Kabel
- 170604 Dämmmaterial
- 170802 Baustoffe auf Gipsbasis
Welche Abfälle sind getrennt zu sammeln?
Der Abfallerzeuger hat die gewerblichen Siedlungsabfälle und die Bau- und Abbruchabfälle getrennt zu sammeln.
Dürfen auch weiterhin Abfallgemische gesammelt werden?
Gewerbliche Siedlungsabfälle und Bau- und Abbruchabfälle dürfen auch weiterhin als Abfallgemische gesammelt werden. Voraussetzung für die Sammlung von Abfallgemischen ist, dass dem Abfallerzeuger die getrennte Sammlung aus technischen Gründen nicht möglich oder die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Welcher Entsorgungsweg ist für Abfallgemische vorgesehen?
Abfallgemische sind einer Vorbehandlungsanlage, in der der Abfall sortiert wird, zuzuführen. Gemischte Bau- und Abbruchabfälle sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen. Von uns übernommene Abfallgemische werden wir in eigenen Vorbehandlungsanlagen aufbereiten. Ab dem 01.01.2019 stellen wir die von der Gewerbeabfallverordnung geforderte umfassende Erklärung für unsere Kunden aus.
Sollte eine Vorbehandlung des Abfallgemisches technisch nicht möglich sein oder wirtschaftlich unzumutbar, entfällt die Pflicht zur Vorbehandlung. Das Abfallgemisch ist einer sonstigen Verwertung zuzuführen.
Was muss der Abfallerzeuger dokumentieren?
Der Abfallerzeuger muss getrennt gesammelte Abfälle dokumentieren. Im Falle der Sammlung von Abfallgemischen sind in einer Dokumentation die Gründe dafür, dass die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzumutbar, zu erklären.
Die stoffliche Verwertung bzw. die Vorbehandlung zur Wiederverwendung getrennt gesammelter Abfälle sind zu dokumentieren. Hierzu erhalten Kunden von uns die notwendige Erklärung mit den Abrechnungsbelegen.
Die Dokumentation ist den Behörden nur auf Anfrage und auf Wunsch auch elektronisch zu übermitteln.
Was wird mit der Getrenntsammelquote von 90 % dokumentiert?
Wer als Abfallerzeuger mindestens 90 % seiner gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt sammelt, muss die restlichen maximal 10 % der Abfälle keiner Vorbehandlungsanlage zuführen.
Die Getrenntsammelquote muss ein zugelassener Sachverständiger jeweils jährlich durch einen geprüften Nachweis erstellen.
Was leistet die Meinhardt Städtereinigung GmbH & Co. KG?
Sie erhalten von uns Unterstützung bei der Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung und vor allem beim Erstellen der Nachweise. Viele Dokumente liegen bereits jetzt schon mit den Abrechnungsbelegen vor.
Vor allem aber sorgen wir für nachhaltige Verwertungswege für alle von uns übernommenen Abfälle.
Benötigen Sie unsere Hilfe? Rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine E-Mail.